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   BFH, 21.12.2021 - IV R 13/19   

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https://dejure.org/2021,57963
BFH, 21.12.2021 - IV R 13/19 (https://dejure.org/2021,57963)
BFH, Entscheidung vom 21.12.2021 - IV R 13/19 (https://dejure.org/2021,57963)
BFH, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - IV R 13/19 (https://dejure.org/2021,57963)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § ... 16 Abs 1, EStG § 16 Abs 3b, EStG § 21 Abs 3, StVereinfG 2011 Art 1 Nr 33 Buchst f, AO § 179, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, FGO § 40 Abs 2, FGO § 48 Abs 1 Nr 1, FGO § 118 Abs 2, BGB § 2042, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG § 52 Abs 34 S 9
    Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft; Betriebsunterbrechung auch bei außergewöhnlich langer Zeitdauer denkbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 16 Abs 1 EStG 2009, § 16 Abs 3b EStG 2009, § 21 Abs 3 EStG 2009, Art 1 Nr 33 Buchst f StVereinfG 2011
    Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft; Betriebsunterbrechung auch bei außergewöhnlich langer Zeitdauer denkbar

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen über laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Feststellung eines Veräußerungsgewinns; Umqualifizierung laufender Einkünfte aus Gewerbebetrieb in solche aus Vermietung und Verpachtung

  • rewis.io

    Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft; Betriebsunterbrechung auch bei außergewöhnlich langer Zeitdauer denkbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft; Betriebsunterbrechung auch bei außergewöhnlich langer Zeitdauer denkbar

  • rechtsportal.de

    Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft; Betriebsunterbrechung auch bei außergewöhnlich langer Zeitdauer denkbar

  • datenbank.nwb.de

    Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft; Betriebsunterbrechung auch bei außergewöhnlich langer Zeitdauer denkbar

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsunterbrechung - und der Tod des Betriebsinhabers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die ungewöhnlich lange Betriebsunterbrechung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 21 Abs 3, EStG § 16 Abs 3, EStG § 16 Abs 3b
    Betriebsaufgabe, Betriebsunterbrechung, Erbengemeinschaft, Betriebsverpachtung, Grundstück

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 ; EStG § 21 Abs 3 ; EStG § 16 Abs 3 ; EStG § 16 Abs 3b

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 740
  • BFH/NV 2022, 414
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 09.11.2017 - IV R 37/14

    Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb - Qualifikation der Einkünfte einer

    Auszug aus BFH, 21.12.2021 - IV R 13/19
    aa) Die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks, das dem Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs zuzuordnen ist, stellen nach § 21 Abs. 3 EStG gewerbliche Einkünfte dar (vgl. BFH-Urteile vom 15.10.1987 - IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, unter 5.a [Rz 28], und vom 09.11.2017 - IV R 37/14, BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, Rz 22).

    (2) Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die bisher in dem Betrieb entfaltete Tätigkeit aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit, entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH-Urteile vom 26.04.2001 - IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798, unter II.3.a [Rz 30], und in BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, Rz 24).

    Es kommt dann unabhängig von der Abgabe einer Aufgabeerklärung zu einer --insoweit zwangsweisen-- Betriebsaufgabe mit der Folge der Aufdeckung vorhandener stiller Reserven (z.B. BFH-Urteil in BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, Rz 25 f., m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 18.07.2018 - X R 36/17, Rz 26 f.).

    Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls (BFH-Urteile in BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, Rz 27 f., und vom 18.07.2018 - X R 36/17, Rz 46).

  • BFH, 14.12.1993 - VIII R 13/93

    1. Ableben eines Freiberuflers führt nicht zur Betriebsaufgabe - 2. Eine

    Auszug aus BFH, 21.12.2021 - IV R 13/19
    Eine nach § 2042 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich auf Auseinandersetzung gerichtete Erbengemeinschaft ist dann beendet, wenn sich die Miterben wegen des gemeinsamen Vermögens nach den für Personengesellschaften entwickelten Grundsätzen vollständig auseinandergesetzt haben (BFH-Urteil vom 14.12.1993 - VIII R 13/93, BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922, unter II.1.a [Rz 20]).

    [Rz 60 ff.]; BFH-Urteil in BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922, unter II.1.a [Rz 18]).

    Auch wenn die Erbengemeinschaft nach § 2042 Abs. 1 BGB auf eine Auseinandersetzung ausgerichtet ist, kann sie doch auch zeitlich unbegrenzt fortgeführt werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, unter C.I.2.b [Rz 64]; BFH-Urteil in BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922, unter II.1.b [Rz 24]).

  • FG Hamburg, 26.03.2019 - 6 K 9/18

    Betriebsunterbrechung bei Nutzungsüberlassung des Betriebsgrundstückes während

    Auszug aus BFH, 21.12.2021 - IV R 13/19
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26.03.2019 - 6 K 9/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 26.03.2019 - 6 K 9/18 wies das FG die Klage als unbegründet ab.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG vom 26.03.2019 - 6 K 9/18 und die Einspruchsentscheidung vom 05.12.2017 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2013, zuletzt geändert am 18.04.2017, dahingehend zu ändern, dass die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung umqualifiziert werden, und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2014, zuletzt geändert am 13.09.2017, dahingehend zu ändern, dass die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung umqualifiziert werden und kein Veräußerungs-/Aufgabegewinn festgestellt wird.

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 21.12.2021 - IV R 13/19
    Der Tod eines Einzelunternehmers alleine führt weder zu einer Betriebsaufgabe, noch geht sein Betriebsvermögen durch den Erbfall in das Privatvermögen der Erben(-gemeinschaft) über (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05.07.1990 - GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, unter C.I.2.

    Auch wenn die Erbengemeinschaft nach § 2042 Abs. 1 BGB auf eine Auseinandersetzung ausgerichtet ist, kann sie doch auch zeitlich unbegrenzt fortgeführt werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, unter C.I.2.b [Rz 64]; BFH-Urteil in BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922, unter II.1.b [Rz 24]).

  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 80/03

    Betriebsunterbrechung bei dem vormaligen Besitzunternehmen

    Auszug aus BFH, 21.12.2021 - IV R 13/19
    Dies kann für Betriebe des Groß- und Einzelhandels bejaht werden, da das jederzeit wieder zu beschaffende Inventar und andere Gegenstände des Anlagevermögens nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören (z.B. BFH-Urteil vom 14.03.2006 - VIII R 80/03, BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591, unter II.2.c aa [Rz 20]).

    (6) Unschädlich für die Annahme einer Betriebsunterbrechung in Gestalt eines ruhenden Gewerbebetriebs ist es, wenn der Pächter eines verpachteten Grundstücks dieses aus Sicht des ruhenden Betriebs branchenfremd nutzt (BFH-Urteil in BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591, unter II.2.c aa [Rz 20]).

  • BFH, 18.07.2018 - X R 36/17

    Voraussetzungen für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe bzw.

    Auszug aus BFH, 21.12.2021 - IV R 13/19
    Es kommt dann unabhängig von der Abgabe einer Aufgabeerklärung zu einer --insoweit zwangsweisen-- Betriebsaufgabe mit der Folge der Aufdeckung vorhandener stiller Reserven (z.B. BFH-Urteil in BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, Rz 25 f., m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 18.07.2018 - X R 36/17, Rz 26 f.).

    Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls (BFH-Urteile in BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, Rz 27 f., und vom 18.07.2018 - X R 36/17, Rz 46).

  • BFH, 07.11.2013 - X R 21/11

    Betriebsverpachtung im Ganzen bei Überlassung des für den Betrieb eines

    Auszug aus BFH, 21.12.2021 - IV R 13/19
    Denn das FG hat zutreffend ausgeführt, dass ein ruhender Gewerbebetrieb nicht das identische Unternehmen fortführen können müsse, sondern die Aufnahme eines Betriebs in gleichartiger oder ähnlicher Weise genüge (s. BFH-Urteil vom 07.11.2013 - X R 21/11, Rz 25).
  • BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00

    GmbH-Beteiligung eines Mediziners

    Auszug aus BFH, 21.12.2021 - IV R 13/19
    (2) Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die bisher in dem Betrieb entfaltete Tätigkeit aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit, entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH-Urteile vom 26.04.2001 - IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798, unter II.3.a [Rz 30], und in BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, Rz 24).
  • BGH, 22.10.2015 - V ZB 126/14

    Grundbucheintragung: Erwerb der Erbteile einer Erbengemeinschaft durch mehrere

    Auszug aus BFH, 21.12.2021 - IV R 13/19
    Die Erbengemeinschaft wird auch dann beendet, wenn ein Dritter sämtliche Erbanteile erwirbt und sich damit sämtliche Erbanteile in ein und derselben Person vereinigen (BGH-Beschluss vom 22.10.2015 - V ZB 126/14, Rz 11).
  • BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe

    Auszug aus BFH, 21.12.2021 - IV R 13/19
    Der in Feststellungsbescheiden häufig angegebene "Gesamtgewinn" bezeichnet lediglich rechnerisch die Summe der verschiedenen Besteuerungsgrundlagen, entfaltet aber keinerlei Rechtswirkungen (z.B. BFH-Urteil vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 17, m.w.N.).
  • BGH, 21.01.1998 - IV ZR 346/96

    Form des Ausscheidens eines Miterben aus einer Miterbengemeinschaft

  • BFH, 10.09.2020 - IV R 6/18

    Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids

  • BGH, 30.09.2010 - V ZB 219/09

    Zwangsversteigerung bei Auflösung einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft durch

  • BFH, 17.05.2018 - VI R 66/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

  • BFH, 21.04.2005 - III R 7/03

    Miterben eines Besitz-Einzelunternehmers - Mitunternehmerschaft;

  • BFH, 09.11.2023 - IV R 9/21

    Versteuerung von "Earn-Out-Zahlungen" im Zusammenhang mit der Veräußerung eines

    Die Klage, die sich gegen die Höhe des in dem Gewinnfeststellungsbescheid für 2010 nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO festgestellten Gewinns der Beigeladenen aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils richtet (z.B. BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 13/19, Rz 16, zur selbständigen Anfechtbarkeit dieser Feststellung), ist zulässig.
  • BFH, 19.01.2023 - IV R 5/19

    Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben

    Anders als Personengesellschaften, die, abgesehen von Gelegenheitsgesellschaften, grundsätzlich auf Dauer ausgelegt sind, ist die Erbengemeinschaft von vornherein auf ihre Beendigung durch Erbauseinandersetzung angelegt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 114, 288, BStBl II 1975, 249; vom 21.12.2021 - IV R 13/19, Rz 20).

    Soweit dabei auch eine Betriebsaufspaltung mit der D-GmbH zu berücksichtigen ist, kann die Erbengemeinschaft auch eine Mitunternehmerschaft i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellen und als solche Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung i.S. von § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sein (BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 13/19, Rz 20).

    Weil aber die Qualifikation der Einkünfte als selbständig festgestellte Besteuerungsgrundlage (dazu näher z.B. BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 13/19, Rz 16) von der Klägerin nicht angefochten worden ist, verbliebe es grundsätzlich bei der Feststellung (auch) gewerblicher Einkünfte.

  • BFH, 30.06.2022 - IV R 42/19

    Abfärbung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit auf die im Übrigen

    Solche selbständigen Feststellungen sind u.a. die Qualifikation der Einkünfte und die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns (z.B. BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 13/19, Rz 16, m.w.N.).
  • BFH, 23.03.2023 - IV R 8/20

    Beiladung einer prozessunfähigen GmbH, korrespondierende Bilanzierung bei einer

    Nach der Vollbeendigung einer Personengesellschaft sind alle (ehemaligen) Gesellschafter (Mitunternehmer) notwendig beizuladen, die durch die angefochtene Besteuerungsgrundlage gemäß § 40 Abs. 2 FGO beschwert sein können (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 13/19, Rz 21).

    Die Annahme einer Betriebsunterbrechung ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen könnten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 13/19, Rz 28).

  • BFH, 06.12.2022 - IV R 21/19

    Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Pensionszusage

    Eine solche selbständige Feststellung ist auch die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns (näher z.B. BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 13/19, Rz 16, m.w.N.).

    Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Gewinnfeststellungsbescheid indes nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft (z.B. BFH-Urteile vom 21.12.2017 - IV R 56/16, Rz 17; vom 08.11.2018 - IV R 38/16, Rz 26, m.w.N.; vom 21.12.2021 - IV R 13/19, Rz 19, m.w.N.; in BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705, Rz 19).

  • FG Düsseldorf, 23.11.2023 - 14 K 1037/22

    Gewerberaummiete und Gewerbesteuermessbetrag

    Bei Einzelhandelsunternehmen bilden die gewerblich genutzten Räume - anders als bei einem produzierenden Gewerbe - den wesentlichen Betriebsgegenstand, welcher dem Unternehmen das Gepräge gibt und dem Verpächter die Möglichkeit eröffnet, den vorübergehend in eigener Regie eingestellten Betrieb nach Beendigung des Pachtverhältnisses wieder aufzunehmen und fortzuführen (BFH-Urteile vom 11.10.2007 X R 39/04, BStBl II 2008, 220; vom 17.04.2019 IV R 12/16, BStBl II 2019, 745; vom 21.12.2021 IV R 13/19, BFH/NV 2022, 414).

    Demgegenüber gehören bei Einzelhandelsbetrieben das jederzeit wieder zu beschaffende Inventar und andere Gegenstände des Anlagevermögens sowie Warenbestände nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (BFH-Urteile vom 06.11.2008 IV R 51/07, BStBl II 2009, 303; vom 19.03.2009 IV R 45/06, BStBl II 2009, 902; vom 21.12.2021 IV R 13/19, BFH/NV 2022, 414).

  • BFH, 06.12.2022 - IV R 22/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.12.2022 IV R 21/19 - Befugnis zur

    Eine solche selbständige Feststellung ist auch die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns (näher z.B. BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 13/19, Rz 16, m.w.N.).

    Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Gewinnfeststellungsbescheid indes nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft (z.B. BFH-Urteile vom 21.12.2017 - IV R 56/16, Rz 17; vom 08.11.2018 - IV R 38/16, Rz 26, m.w.N.; vom 21.12.2021 - IV R 13/19, Rz 19, m.w.N.; in BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705, Rz 19).

  • FG Düsseldorf, 22.06.2022 - 2 K 2599/18

    Gewährung einer erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags hinsichtlich Verwaltung

    Bei Einzelhandelsunternehmen bilden die gewerblich genutzten Räume - anders als bei einem produzierenden Gewerbe - den wesentlichen Betriebsgegenstand, welcher dem Unternehmen das Gepräge gibt und dem Verpächter die Möglichkeit eröffnet, den vorübergehend in eigener Regie eingestellten Betrieb nach Beendigung des Pachtverhältnisses wieder aufzunehmen und fortzuführen (BFH-Urteile vom 11.10.2007 X R 39/04, BStBl II 2008, 220; vom 17.04.2019 IV R 12/16, BStBl II 2019, 745; vom 21.12.2021 IV R 13/19, BFH/NV 2022, 414).

    Demgegenüber gehören bei Einzelhandelsbetrieben das jederzeit wieder zu beschaffende Inventar und andere Gegenstände des Anlagevermögens sowie Warenbestände nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (BFH-Urteile vom 06.11.2008 IV R 51/07, BStBl II 2009, 303; vom 19.03.2009 IV R 45/06, BStBl II 2009, 902; vom 21.12.2021 IV R 13/19, BFH/NV 2022, 414).

  • FG Münster, 09.11.2022 - 9 K 933/20

    Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken

    Dies hat die neuere Rechtsprechung insbesondere bei Betrieben des Groß- oder Einzelhandels bejaht; das jederzeit wiederbeschaffbare Inventar sowie andere Gegenstände des Anlagevermögens gehören ebenso wie das Umlaufvermögen bei solchen Unternehmen hiernach nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (BFH-Urteil vom 14.3.2006 - VIII R 80/03, BStBl. II 2006, 591; BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 13/19, BFH/NV 2022, 414).

    Ein ruhender Gewerbebetrieb muss nicht das identische Unternehmen fortführen können, sondern die Aufnahme eines Betriebs in gleicher und ähnlicher Weise genügt (BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 13/19, BFH/NV 2022, 414).

  • FG Baden-Württemberg, 09.03.1995 - 6 K 74/91

    Erledigung des Einspruchs durch Erlass eines Änderungsbescheides; Telefonische

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